Titelthema

Digitalisierung im Bereich
​Baugenehmigung 

Verschiedene gesetzliche
Anforderungen in den Bundesländern


Mehrere Monate bis hin zu einem halben Jahr – so lange warteten Antragstellerinnen und Antragsteller bisher oft auf die Erteilung ihrer Baugenehmigung. Ein unhaltbarer Zustand in Zeiten steigender Preise und unklarer Auftragslage bei den beteiligten Handwerkern. Umso wichtiger ist es deshalb, die Baugenehmigungsverfahren in Deutschland zu beschleunigen. 

Bereits das OZG 1.0 setzte die Segel für die digitale Antragstellung. Indem das OZG 2.0 das Bauen zu einem der 15 wichtigsten umzusetzenden Bereiche
erklärt hat, soll die Digitalisierung des gesamten Prozesses von der Antragstellung über die Einreichung von Dokumenten bis hin zur Ausstellung eines Bescheids nun noch mehr vorangetrieben werden.

Im Bereich der Baugenehmigungsprozesse sind bereits während der Laufzeit des OZG 1.0 eine Vielzahl von Lösungen auf Landesebene sowie eine EfA-Lösung entstanden. Bislang ist es jedoch für Behörden schwierig, zu durchschauen, welche Lösung am besten zu ihrer Situation passt.



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Offene Fragen sind etwa:


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    Welche Prozessschritte werden konkret abgedeckt? Ermöglicht ein System lediglich die einseitige Antragstellung? Oder funktioniert die Kommunikation in beide Richtungen bis hin zum letzten Schritt: Die Baugenehmigung wird digital zur Verfügung gestellt?

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    Können lediglich Antragstellende und die Sachbearbeitenden miteinander kommunizieren, oder werden weitere Beteiligte in den Prozess einbezogen?

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    In welchem Umfang bietet der IT-Dienstleister Anwendersupport? Können diesen auch weitere Beteiligte wie etwa der Entwurfsverfasser in Anspruch nehmen?

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    In welcher Form sind die Authentifizierung und Identifizierung der antragstellenden Personen sichergestellt? Sind die genutzten Verfahren rechtssicher?

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    Welche Kosten kommen auf die Länder und Kommunen zu? Häufig ist unklar, wie die Kostenverteilung nach Einführung konkret aussehen soll.

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    Inwiefern wird die Infrastruktur für den Betrieb der Lösungen zur Verfügung gestellt? Und welche Leistungen müssen die an EfA-Dienste angeschlossenen Länder
    und Kommunen selbst erbringen?

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    Inwiefern besteht die Möglichkeit, verschiedene Fachverfahren anzubinden oder vorhandene Dokumentenmanagementsysteme einzubinden?

Digitalisierung ohne Zeitdruck:  
Patentrezept für gute Lösungen

Nach wie vor konzentrieren sich viele Lösungen rein auf den Antragsprozess. Meist mangelt es an der nötigen Revisionssicherheit sowie an der Möglichkeit, die genutzten Fachverfahren anzubinden.

Die untere Bauaufsichtsbehörde steht hier jedoch vor einem großen Problem: Die Digitalisierung bei Planenden, Architekturbüros und allgemein in der Baubranche ist bereits einen riesigen Schritt weiter. Spätestens, wenn jedoch die untere Bauaufsichtsbehörde einbezogen wird, werden die Antragsverfahren unnötig in die Länge gezogen. Verantwortlich ist hierfür neben der unvollständig umgesetzten Digitalisierung in den Behörden auch die nicht vorhandene Verzahnung der Arbeit der verschiedenen beteiligten Personen und Stellen wie Antragstellende, Planerstellende, Architektinnen oder Architekten und untere Bauaufsichtsbehörde.

Dies zieht Medienbrüche nach sich, die sich mit der richtigen Lösung vermeiden ließen. ITeBAU schafft hier neben der digitalen Antragstellung die Möglichkeit, andere beteiligte Personen und Stellen direkt in den digitalen Prozess einzubeziehen, sich mit ihnen auszutauschen und Dokumente rechtssicher zu übermitteln. Dank dieser nahtlosen, medienbruchfreien Zusammenarbeit aller Beteiligten lässt sich der Prozess der Beantragung und Erteilung einer Baugenehmigung zeitlich straffen. Und dies ist auch dringend erforderlich.

Achtung, Fristablauf!

In einigen Bundesländern gibt es bereits vorgegebene Fristen für die maximale Bearbeitungsdauer von Baugenehmigungsanträgen. So bestimmt etwa die neue Bayerische Bauordnung (BayBO), die seit 1. Februar 2021 in Kraft ist, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren spätestens nach drei Monaten die Entscheidung fallen soll – andernfalls gilt die Baugenehmigung automatisch als erteilt.

In vielen Ländern gibt es noch keine Vorgaben dazu, ab wann Bauanträge verpflichtend digital zu stellen sind. Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben hier noch Zeit, sich mit Ruhe und Bedacht für eine geeignete Lösung zur Digitalisierung ihrer Prozesse zu entscheiden. Zu lange sollten sie jedoch nicht warten – es ist nur eine Frage der Zeit, bis weitere Bundesländer nachziehen und Fristen setzen. Besteht dann erst einmal der Zwang zur Digitalisierung, weil sonst die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden können, wird die am schnellsten verfügbare Lösung vorgezogen – das ist aber nicht unbedingt immer die beste, auch langfristig gesehen.

Digitale Antragstellung für Bauanträge:
Wie sieht es aus in den Ländern?

Aktuell gibt es vonseiten des Bundes keine konkrete Zeitvorgabe, bis wann digitale Bauanträge in allen Ländern verfügbar sein müssen und ab
wann Anträge in Papierform nicht mehr gestellt werden dürfen. Einige Länder haben jedoch bereits Fristen gesetzt, um die Digitalisierung in den unteren Bauaufsichtsbehörden zu beschleunigen.

Das Land Niedersachsen hat die Forderungen des Onlinezugangsgesetzes in der Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) aufgegriffen. Spätestens zum 1. Januar 2024 müssen die Anträge im Bereich Bauen und Wohnen in digitaler Form bereitstehen. Kommunen, die ihren Bürgerinnen und Bürgern diese Möglichkeit nicht zur Verfügung stellen, verstoßen ab dem kommenden Jahr gegen die NBauO. Das bedeutet konkret: Bis zu diesem Datum muss mindestens ein digitaler Antrag bereitgestellt und langfristig das gesamte Baugenehmigungsverfahren bis zur Erteilung der Baugenehmigung digitalisiert werden. Für die niedersächsischen Landkreise und Städte besteht akuter Handlungsbedarf, um die bald ablaufende Umsetzungsfrist der NBauO einzuhalten.



Gero Illemann
Mitarbeiter
im Servicebereich Bürgermanagement.



„Was in vielen Kommunen noch Zukunftsmusik ist, lässt sich schon heute mit ITeBAU gesetzeskonform umsetzen – und erfüllt ganz nebenbei die Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung.“

Die folgende Tabelle gibt einen
Überblick über den aktuellen Stand in
einigen deutschen Bundesländern:

Bundesland
Aktuelle Regelungen
Niedersachsen
Die NBauO macht die digitale Antragstellung zur Pflicht. Die derzeit noch laufende Übergangsfrist endet am 1. Januar 2024. Spätestens dann sind Papieranträge nur noch zulässig, wenn die Nutzung des elektronischen Verfahrens unzumutbar ist.
Hessen
In Hessen darf die zuständige Bauaufsicht bestimmen, ob ausschließlich die digitale Antragstellung möglich ist oder auch Anträge in Papierform gestellt werden dürfen.
Nordrhein-
Westfalen
Über das BauPortal.NRW können Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen schon heute digitale Bauanträge stellen. Parallel ist derzeit auch noch ohne Zeitbegrenzung ein Antrag in Papierform möglich.
Baden-
WürttembergNordrhein-
Westfalen
In Baden-Württemberg sind Online-Anträge ebenso wie Bauanträge in Papierform möglich.
Mecklenburg-
Vorpommern
Hier besteht bislang keine Verpflichtung, einen digitalen Antrag zu stellen. Bauanträge in Papierform werden problemlos angenommen. Mecklenburg-Vorpommern ist Themenführer „Bauen und Wohnen“ und entwickelt somit federführend das EfA Bauen. In diesem Rahmen stehen aktuell 25 Dienste zur Verfügung.


Einer für alle, alle für einen
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